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Satzung


Satzung der Unabhängige WählerGemeinschaft – Bad Zwischenahn
Fassung vom 19. Januar 2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Wählergemeinschaft führt den Namen: Unabhängige Wählergemeinschaft - Bad Zwischenahn
Die Kurzbezeichnung ist UWG – Bad Zwischenahn. Sie hat ihren Sitz in 26160 Bad Zwischenahn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
1.   Die Wählergemeinschaft bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Niedersachsen.
2.   Die Wählergemeinschaft setzt sich für eine freie, demokratische Gesellschaft mit sozialer Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein.
3.   Die Wählergemeinschaft – UWG – ist im Sinne des Parteiengesetzes eine Vereinigung von Bürgern, die im Bereich des Landkreises Ammerland und der Gemeinde Bad Zwischenahn auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und im Gemeinderat und Kreistag mitwirken wollen.
4.   Die Wählergemeinschaft will einen stärkeren Einfluss der wahlfähigen Bürgerinnen und Bürger mit politischer Selbstständigkeit des Einzelnen und eigenen Initiativen und Meinungsbildern in allen Grundsatzfragen der Kommunalpolitik schaffen.
5.   Die Wählergemeinschaft wirkt nicht zum Selbstzweck, sondern zur Schaffung einer allgemeinen, von allen parteiunabhängigen Bürgern getragenen Politik, die der Sache aller dienen soll.
6.   Der Zweck der UWG ist darauf gerichtet, sich durch Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern an den Kommunalwahlen zu beteiligen.
7.   Die politischen Ziele werden jeweils aus den zur Entscheidung anstehenden Aufgaben von der Unabhängigen WählerGemeinschaft mehrheitlich und gemeinsam entwickelt.
 
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der unabhängigen Wählergemeinschaft – UWG – Bad Zwischenahn – können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger erwerben, die sich zur Satzung der Wählergemeinschaft bekennen und keiner Partei angehören.
Die Mitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen.
Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung in Form eines Antrages. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
 
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)      durch Auflösung der Wählergemeinschaft;
b)      durch eine schriftliche Austrittserklärung;
c)      durch Ausschluss, wenn die Grundsätze in § 2 der Satzung vorsätzlich verletzt werden;
d)     durch den Tod
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung eine Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit.
Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Rechtsanspruch aus dem Vermögen.
 
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze der Wählergemeinschaft und fügt ihr dabei Schaden zu, so können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a)      eine Verwarnung;
b)      ein Verweis;
c)      Enthebung von Ämtern;
d)     Ausschluss aufgrund § 4, Abs. c
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck der Wählergemeinschaft zu fördern und sich an seinen Aufgaben zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht, mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den gemäß des Beschlusses der Jahrweshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgemäß zu entrichten.
 
§ 7 Organe der Wählergemeinschaft
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
1.   die Mitgliederversammlung
2.   der Vorstand
3.   der erweiterte Vorstand
4.   die Fraktion
5.   der kommunalpolitische Arbeitskreis
 
Zu 1: Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. In der Jahreshauptversammlung sind zur Beschlussfassung vorzulegen:
a)      die Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung:
b)      der Tätigkeitsbericht des Vorstandes;
c)      der Tätigkeitsbericht der Fraktion;
d)     der Kassenjahresbericht;
e)      der Kassenprüfungsbericht;
f)       der Antrag auf Entlastung des Vorstandes;
g)      Wahlen zum Vorstand
h)      Wahlen der Personen zum erweiterten Vorstand (Kassenwart, Pressewart)
Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 31. März eines jeden Jahres durchzuführen. Als Einladungsfrist, mit der vorläufigen Tagesordnung und den Anträgen der Mitglieder, sind 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin einzuhalten.
Zu 2: Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem/der Vorsitzenden;
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c. dem/ der Schriftführer/in;
Zu 3: Der Vorstand ist zu erweitern (erweiterter Vorstand) um
1. den Kassenwart
2. den Pressesprecher
Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand der Wählergemeinschaft – UWG Bad Zwischenahn – ist zuständig für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlussfähigkeit ist mit der Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder gegeben. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Wählergemeinschaft – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.
 
Zu 4: Der Fraktion gehören die gewählten Mandatsträger an.
 
Zu 5: Der kommunalpolitische Arbeitskreis setzt sich zusammen aus erweitertem Vorstand, Fraktion und weiteren Mitgliedern. Gäste können in Abstimmung mit dem Vorstand hinzu geladen werden.
 
§ 8 Fraktion und Vorstand
Die Fraktionsmitglieder wählen ihren Fraktionssprecher selbst. Fraktionssitzungen sind mindestens vor jeder Verwaltungsausschusssitzung durchzuführen. Im öffentlichen Teil der Sitzung können alle Mitglieder teilnehmen. Der Vorstandsvorsitzende der UWG kann auf  seinen Wunsch an jeder Fraktionssitzung teilzunehmen.
 
§ 9 Finanzordnung
Die Kassenführung der Wählergemeinschaft wird verantwortlich dem/der gewählten Kassenwart/in übertragen. Die Kassenprüfung wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern durchgeführt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung durch Beschluss festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird bis zum 31. März eines jeden Jahres durch Bankeinzug erhoben.
 
§ 10 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung. Der Beschluss benötigt eine 2/3 Mehrheit (zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen.
 
§ 11 Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Auflösung der Wählergemeinschaft - UWG Bad Zwischenahn – kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Tagesordnungspunkt – Auflösung der Wählergemeinschaft – stehen.
Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur mit 2/3 (zwei Drittel) Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens 6 Wochen vorher dem Vorstand mit der Begründung bekannt gegeben ist.
Das zu Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an eine durch die außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.
 
§ 12 Fehlende Bestimmung
Soweit diese Satzung keine Bestimmung trifft, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes im Bedarfsfall einzuhalten
 
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde 19.Januar 2012 auf der Mitgliederversammlung der Unabhängigen Wählergemeinschaft - UWG Bad Zwischenahn - in Bad Zwischenahn beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
 
Bad Zwischenahn, 19. Januar 2012
 
Der Vorstand:
Jürgen Köster                         Gisela Heinje                          Detlef von Seggern